Anzufügen bleibt, dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde, da selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultieren würde (Valideneinkommen: Fr. 68'863.00 [VB 139 S. 1 f.]; Invalideneinkommen: Fr. 48'204.00 [VB 139 S. 1 f.] x 0.9 = Fr. 43'383.60; Erwerbseinbusse: Fr. 68'863.00 - Fr. 43'383.60 = Fr. 25'479.40; Invaliditätsgrad: Fr. 25'479.40 / Fr. 68'863.00 x 100 % = 37.0 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 37 %). Ein höherer Abzug wäre angesichts der vorliegenden Umstände nicht gerechtfertigt. Folglich erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.