Bezüglich der 30%igen Leistungseinschränkung bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag (VB 130.1 S. 9) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3). Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage. Es erweist sich damit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat (VB 139 S. 2).