130.5 S. 9) sind keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Es ist daher entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 6) von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren und ihm offenstehenden Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der angewandte Tabellenlohn basiert auf einer Vielzahl von für den Beschwerdeführer geeigneten, auch leichten, Tätigkeiten (wobei ihm nicht ausschliesslich leichte Tätigkeiten zumutbar - 10 -