Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 7), der Aufenthaltsstatus der Niederlassungsbewilligung C (VB 3 S. 1) eher lohnsenkend (LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Total, Männer). Den gesundheitlichen Einschränkungen – soweit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – wurde zudem vorliegend bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 30%igen Leistungseinschränkung, mit der Definition des Zumutbarkeitsprofils (VB 130.1 S. 9; 130.5 S. 9) sowie bei der Einteilung in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen.