5. 5.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, seines Alters, seiner mangelnden Berufsausbildung sowie Berufserfahrung und seiner Sprachkenntnisse ein "leidensfähiger" Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6). 5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- -9-