Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Zwangshaltungen des Rumpfes bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag 70 % arbeitsfähig ist (VB 130.1 S. 9).