(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte aus me- dizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4). Dies haben die GA eins- Gutachter nachvollziehbar getan (VB 130.1 S. 9). 4.3.3. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7) haben die GA eins-Gutachter des Weiteren auch schlüssig begründet, wie die Gesamt- Arbeitsfähigkeit zustande kam. So wurde in der interdisziplinären Konsensbeurteilung festgehalten, aufgrund der depressiven Symptomatik und den -8-