Gegenüber dem ABI-Gutachten habe sich die Symptomatik etwas mit einer leicht anderen diagnostischen Beurteilung verlagert, die Arbeitsfähigkeit sei aber gleichgeblieben. Die Arbeitsfähigkeit werde eben nicht nur aufgrund der diagnostischen Beurteilung, sondern auch unter Einbezug der geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien eingeschätzt (VB 130.4 S. 7). Bei der rheumatologischen Untersuchung seien ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und eine intermittierende Periarthropathia coxae beidseits diagnostiziert worden.