Sie erkläre gewisse Beschwerden und subjektive Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können (VB 130.1 S. 8). Die diagnostische Beurteilung in den Akten mit einer Depression und einer posttraumatischen Symptomatik könne damit bestätigt werden. Die Depression sei aber leichtbis mittelgradig ausgeprägt. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könne hier nicht diagnostiziert werden.