Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Durch die Kombination der beiden Diagnosen sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas vermindert. Eine zusätzlich bestehende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erkläre gewisse Beschwerden und subjektive Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können (VB 130.1 S. 8).