Der Hausarzt gebe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden vom Bewegungsapparat her und aufgrund eines psychischen Leidens an. Die internistischen Diagnosen führe er ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an, womit Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung bestehe (VB 130.3 S. 4 f.).