4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer dem GA eins-Gutachten die abweichende Beurteilung seiner behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen: Vorab ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).