Eine angestammte Tätigkeit – des als Nichterwerbstätiger registrierten Beschwerdeführers (VB 130.3 S. 2) – könne nicht definiert werden. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Zwangshaltungen des Rumpfes bestehe bezogen auf ein 100 %-Pensum bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die depressive Symptomatik habe (seit der letzten Begutachtung) zugenommen; dies habe sich langsam entwickelt. Ein genauer Zeitpunkt für die Verschlechterung (nach vorangehend 80%iger Arbeitsfähigkeit) könne nicht definiert werden.