"1. Es sei in Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2022 dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines leidensfähigen Abzugs von 25 % eine IV-Rente per 1. Februar 2020 auszurichten. 2. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein interdisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu ermitteln. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren.