Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.310 / lf / ce Art. 134 Urteil vom 30. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Ferhat Kizilkaya, Rechtsanwalt, Bäumleingasse 22, 4051 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklä- rungen und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zweimal begutachten (psychiatrisches Gutach- ten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, Q., vom 8. Juli 2016; polydisziplinäres Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 12. März 2018). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Rente) der IV an. Nach Aktuali- sierung der medizinischen Akten und Rücksprache mit dem RAD liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wiederum begutachten (poly- disziplinäres Gutachten der GA eins AG, Frick [GA eins], vom 23. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerde- gegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei in Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2022 dem Beschwer- deführer unter Berücksichtigung eines leidensfähigen Abzugs von 25 % eine IV-Rente per 1. Februar 2020 auszurichten. 2. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein inter- disziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu ermitteln. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter MLaw Ferhat Kizilkaya, Rechtsanwalt, Basel, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 139) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 (VB 139) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-psychiatrisch-rheumatologische GA eins-Gutachten vom 23. Januar 2022. Darin wurden nachfolgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 130.1 S. 7): "1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5) (…) 2. Intermittierende Periarthropathia coxae beidseits (ICD-10 M24.8) (…) 3. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00/F32.10) 4. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)". -4- Eine angestammte Tätigkeit – des als Nichterwerbstätiger registrierten Be- schwerdeführers (VB 130.3 S. 2) – könne nicht definiert werden. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Zwangshaltungen des Rumpfes bestehe bezogen auf ein 100 %-Pensum bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die depressive Sympto- matik habe (seit der letzten Begutachtung) zugenommen; dies habe sich langsam entwickelt. Ein genauer Zeitpunkt für die Verschlechterung (nach vorangehend 80%iger Arbeitsfähigkeit) könne nicht definiert werden. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte daher ab der gutachterlichen Untersu- chung im November 2021 (VB 130.1 S. 9). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.2. Das GA eins-Gutachten vom 23. Januar 2022 wird den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 130.2; 130.3 S. 1; 130.4 S. 1; 130.5 S. 1), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdefüh- rers ausführlich wieder (vgl. VB 130.3 S. 1 ff.; 130.4 S. 1 ff.; 130.5 S. 2 f.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 130.3 S. 3; 130.4 S. 4 f.; 130.5 S. 3 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjekti- ven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 130.1 S. 8 ff.; 130.3 S. 4 ff.; 130.4 S. 6 ff.; 130.5 S. 6 ff.). Es wurde fer- ner eine Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung, vgl. -5- VB 130.1 S. 4). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizi- nischen Sachverhalt zu erbringen. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, auf das GA eins-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb verschiedenen Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen worden sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer dem GA eins-Gutachten die abweichende Beurteilung seiner behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt (vgl. Be- schwerde S. 6 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen: Vorab ist der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts- gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschät- zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei- chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Im Nachgang an das GA eins-Gutachten gingen keine neuen Berichte der behandelnden Ärzte ein. Den GA eins-Gutachtern lagen sämtliche relevan- ten Unterlagen und Informationen vor; dies trifft namentlich auch auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Einschätzung des behandelnden Psychi- aters zu, wonach dieser bereits seit 2020 von einer mittleren bis schweren Depression ausgegangen sei (Beschwerde S. 7; VB 130.2, S. 2) Deshalb ist von einer vollständigen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. De- zember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hin- weis). Im GA eins-Gutachten wurde insbesondere Nachfolgendes festgehalten: Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien kompensierte bzw. unauffällige Verhältnisse bei verschiedenen Diagnosen festgestellt worden. -6- Die klinischen Befunde hätten keine Einschränkungen ergeben. Die Labor- werte hätten eine gute Einstellung des Diabetes und der Hepatitis gezeigt. Aus allgemeininternistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit zumindest für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätig- keit (VB 130.1 S. 8; 130.3 S. 4 f.). Bei der ABI- Begutachtung 2018 seien ebenfalls keine allgemeininternistischen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit festgestellt worden. Der Hausarzt gebe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden vom Bewegungsapparat her und aufgrund eines psychischen Leidens an. Die internistischen Diagnosen führe er ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an, womit Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung bestehe (VB 130.3 S. 4 f.). Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diag- nostiziert worden. Durch die Kombination der beiden Diagnosen sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas vermindert. Eine zusätz- lich bestehende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erkläre gewisse Beschwerden und subjektive Einschränkungen des Beschwerde- führers, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können (VB 130.1 S. 8). Die diagnostische Be- urteilung in den Akten mit einer Depression und einer posttraumatischen Symptomatik könne damit bestätigt werden. Die Depression sei aber leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könne hier nicht diagnostiziert werden. Für diese Diagnose fordere die ICD-10 neben dem Gefühl einer andauernden Ange- spanntheit und Nervosität, einem Misstrauen, auch eine emotionale Ab- stumpfung, was beim Beschwerdeführer nicht ausgeprägt sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer affektiv gut erreichbar, er habe auch gute Kontakte in seinem Umfeld. Gegenüber dem ABI-Gutachten habe sich die Sympto- matik etwas mit einer leicht anderen diagnostischen Beurteilung verlagert, die Arbeitsfähigkeit sei aber gleichgeblieben. Die Arbeitsfähigkeit werde eben nicht nur aufgrund der diagnostischen Beurteilung, sondern auch un- ter Einbezug der geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien einge- schätzt (VB 130.4 S. 7). Bei der rheumatologischen Untersuchung seien ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und eine intermittierende Periarthropathia coxae beidseits diagnostiziert worden. Zeichen einer entzündlich-rheumatischen Erkran- kung, wie sie kürzlich als Psoriasisarthritis postuliert worden sei, hätten nicht festgestellt werden können. Die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat würden eine eingeschränkte Belastbarkeit des gesam- ten Körpers verursachen (VB 130.1 S. 8; 130.5 S. 6 ff.; vgl. zudem VB 130.3 S. 4, wonach der Beschwerdeführer topische Medikamente er- halte, aber bei der allgemeininternistischen Untersuchung keine Hautefflo- reszenzen hätten festgestellt werden können). -7- Zudem führten die GA eins-Gutachter aus, bei der Begutachtung seien ge- wisse Inkonsistenzen festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer an- gegebenen Beschwerden und Einschränkungen könnten aus medizini- scher Sicht nicht vollständig mit krankhaften Beschwerden erklärt werden. Bei den Untersuchungen hätten sich auch gewisse Hinweise auf Selbstli- mitierungen und Ausgestaltung der Beschwerden gezeigt. In Bezug auf die Freizeitaktivitäten ergebe sich auch eine gewisse Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten und der subjektiv hoch- gradigen Arbeitsunfähigkeit (VB 130.1 S. 8). Die GA eins-Gutachter kamen damit in Kenntnis der Vorakten sowie der erfolgten Bildgebungen, nach umfassender Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen (VB 130.3 S. 4 f.; 130.4 S. 7; 130.5 S. 1, 6 ff.), in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begrün- deten gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 4.2. hiervor). Der Beschwerde- führer vermag folglich an der von den GA eins-Gutachtern in Kenntnis der Aktenlage gebildeten eigenständigen, nachvollziehbaren Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3) mit dem Verweis auf seine behandelnden Ärzte insgesamt keine Zweifel zu begründen und es gehen aus den von ihm erwähnten Arztberichten keine neuen, bisher unberücksichtigten Aspekte hervor. 4.3.2. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei zu relativieren, da die Gutachter keine konkrete Stelle erwähnen würden, welche die Bedingungen des Belastbar- keitsprofils erfüllen könne (vgl. Beschwerde S. 6), ist festzuhalten, dass es nicht Sache des Arztes ist, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeits- platzes auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Aufgabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte aus me- dizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4). Dies haben die GA eins- Gutachter nachvollziehbar getan (VB 130.1 S. 9). 4.3.3. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7) haben die GA eins-Gutachter des Weiteren auch schlüssig begründet, wie die Gesamt- Arbeitsfähigkeit zustande kam. So wurde in der interdisziplinären Konsens- beurteilung festgehalten, aufgrund der depressiven Symptomatik und den -8- Beschwerden am Bewegungsapparat benötige der Beschwerdeführer ver- mehrte Erholungspausen. Das körperliche Belastbarkeitsprofil sei gegeben durch die rheumatologischen Befunde. Diese würden zum Bedarf an ver- mehrten Erholungspausen führen. Aufgrund der psychischen Symptomatik mit depressiven Symptomen sei es dem Beschwerdeführer weniger gut möglich, mit den Beschwerden am Bewegungsapparat umzugehen. Die Ar- beitsunfähigkeiten aus den beiden Fachgebieten würden daher teilweise kumuliert, so dass sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe (VB 130.1 S. 9). Diese Begründung überzeugt ohne Weiteres. 4.3.4. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 4.4. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Rügeprinzip, BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am GA eins-Gutachten vom 23. Januar 2022 Zweifel zu begründen ver- möchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, wes- halb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7) in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelas- tenden Tätigkeit ohne wiederholte Zwangshaltungen des Rumpfes bei ei- ner zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag 70 % arbeitsfähig ist (VB 130.1 S. 9). 5. 5.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitli- chen Beschwerden, seines Alters, seiner mangelnden Berufsausbildung sowie Berufserfahrung und seiner Sprachkenntnisse ein "leidensfähiger" Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6). 5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- -9- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.3. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 6.2.3 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.1). Hilfsarbei- ten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) sodann altersunab- hängig nachgefragt (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f). Das Alter bei Män- nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich bei Stellen ohne Kader- funktion statistisch eher lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2018, Tabelle T9_b; Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 7), der Auf- enthaltsstatus der Niederlassungsbewilligung C (VB 3 S. 1) eher lohnsen- kend (LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Ka- derfunktion, Total, Männer). Den gesundheitlichen Einschränkungen – so- weit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – wurde zudem vorliegend bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 30%igen Leistungseinschränkung, mit der Definition des Zumutbar- keitsprofils (VB 130.1 S. 9; 130.5 S. 9) sowie bei der Einteilung in das Kom- petenzniveau 1 Rechnung getragen. Diese dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Mit Blick auf das gutachterlich beschriebene Zumutbar- keitsprofil (VB 130.1 S. 9; 130.5 S. 9) sind keine Umstände ersichtlich, wel- che auf dem vorliegend relevanten (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeits- markt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Es ist daher entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 6) von einem genügend brei- ten Spektrum an zumutbaren und ihm offenstehenden Verweisungstätig- keiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der angewandte Tabellenlohn basiert auf ei- ner Vielzahl von für den Beschwerdeführer geeigneten, auch leichten, Tä- tigkeiten (wobei ihm nicht ausschliesslich leichte Tätigkeiten zumutbar - 10 - sind). Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich be- dingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto- matisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Einfache und repetitive Tätigkeiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 erfordern des Weiteren weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Bezüglich der 30%igen Leistungs- einschränkung bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag (VB 130.1 S. 9) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt le- diglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3). Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage. Es er- weist sich damit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidens- bedingten Abzug vorgenommen hat (VB 139 S. 2). Anzufügen bleibt, dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde, da selbst dann kein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultieren würde (Valideneinkommen: Fr. 68'863.00 [VB 139 S. 1 f.]; Invalideneinkommen: Fr. 48'204.00 [VB 139 S. 1 f.] x 0.9 = Fr. 43'383.60; Erwerbseinbusse: Fr. 68'863.00 - Fr. 43'383.60 = Fr. 25'479.40; Invalidi- tätsgrad: Fr. 25'479.40 / Fr. 68'863.00 x 100 % = 37.0 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 37 %). Ein höherer Abzug wäre angesichts der vorlie- genden Umstände nicht gerechtfertigt. Folglich erübrigen sich diesbezügli- che Weiterungen. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invalidi- tätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfü- gung vom 27. Juni 2022 (VB 139) damit im Ergebnis zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche - 11 - Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 6.3. 6.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 18. Oktober 2022 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 13.3 Stunden zu Fr. 200.00, Barauslagen von Fr. 330.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 230.25, total somit Fr. 3'220.65, ausweist. Da das richterlich festge- setzte Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.00 das vom Rechtsvertreter gel- tend gemachte Honorar übersteigt, erübrigen sich diesbezügliche Weite- rungen. 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 - 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Ferhat Kizilkaya, Rechtsanwalt, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 30. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker