3.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden hat. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2022 erweist sich folglich im Ergebnis als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).