in ARV 1985 S. 109 ff.], wonach ein Arbeitsausfall mangels Schnees bei einer mit Schneeräumungsarbeiten beauftragten Firma zum normalen Betriebsrisiko gehört und als branchenüblich betrachtet werden muss). Es handelt sich folglich beim geltend gemachten Auftragsrückgang im Bereich Lohnkelterung und Weinproduktion um die Verwirklichung eines üblichen Betriebsrisikos.