3.3. Bereits aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass sie nicht als Anbauerin von Reben durch die von ihr als Grund für den Arbeitsausfall angeführten schlechten Witterungsbedingungen im Jahr 2021 unmittelbar betroffen war. Vielmehr ergibt sich der geltend gemachte Arbeitsausfall aus dem teilweisen Entfall von Auftragsarbeiten für Dritte. Jeglichen Geschäftsbeziehungen ist aber das vorhersehbare Risiko immanent, bei veränderten Verhältnissen beim Geschäftspartner einen Umsatzeinbruch zu erleiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3 [publ. in ARV 2008, S. 159 ff.