1. Der Beschwerdegegner geht in seinem Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25 ff.) im Wesentlichen davon aus, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall liege im Bereich des normalen Betriebsrisikos. Es bestehe daher kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, Ursache des Arbeitsausfalls seien ganz aussergewöhnliche witterungsbedingte Umstände, weshalb sie Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden habe.