2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag: "Der Einspracheentscheid der Einsprachestelle vom 17.1.2022 ist aufzuheben und dem Begehren um Kurzarbeitsentschädigung für 150 Stellenprozente uneingeschränkt stattzugeben." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: