1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 15. November 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es seien für die voraussichtliche Dauer vom 3. Januar bis 30. September 2022 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von "150 %" pro Monat/Abrechnungsperiode drei Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung vom 23. November 2021 erhob der Beschwerdegegner Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen am 25. November 2021 erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 ab.