Sofern notwendig, hat sie dafür schriftliche Auskünfte einzuholen. Abschliessend ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein allfälliger Anspruch ab 1. Oktober 2020 entsteht, zumal das Revisionsgesuch vom 28. Oktober 2020 datiert (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; VB 99). - 10 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.