S. 264 f.). Mit Verweis auf die Erwägungen im bereits in der Sache ergangenen Urteil (VBE.2021.227 vom 3. September 2021, insb. E. 4) wird die Beschwerdegegnerin fundiert abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 einer besonders intensiven dauernden Überwachung bedurfte. Hierbei hat sie sich insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungsaufwand sowie mit den Angaben von Frau C. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 auseinanderzusetzen. Sofern notwendig, hat sie dafür schriftliche Auskünfte einzuholen.