6.3. Zusammenfassend erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag im Lichte der Untersuchungsmaxime (weiterhin) als nicht rechtsgenüglich. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache diesbezüglich zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).