Aufgrund der Relevanz dieser Angaben für die Beantwortung der Frage, ob im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 eine besonders intensive Überwachung notwendig gewesen ist und somit ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht, wäre die Beschwerdegegnerin zumindest gehalten gewesen, eine schriftliche Bestätigung von Frau C. einzuholen, in der sie sich zur Richtigkeit der von der Abklärungsperson verfassten Telefonnotiz äussert. Dies umso mehr mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Frau C. auf entsprechende Nachfrage hin angegeben habe, es sei schwierig gewesen, die Fra-