Insbesondere die Aussage, die 1:1 Betreuung sei nicht erfolgt, weil eine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgegangen o- der er eine Gefahr für sich selber dargestellt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal Frau C. in ihren vorherigen Berichten ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer sei in der Schule zwar nicht fremdgefährdend, er gefährde sich jedoch selbst, da er keine Gefahren abschätzen könne (VB 134). Des Weiteren führte sie aus, der Beschwerdeführer benötige eine 1:1 Begleitung, um bei alltäglichen Verrichtungen an ein Ziel zu kommen. Er benötige im schulischen Alltag oft die ungeteilte Aufmerksamkeit der Lehrpersonen und er könne keine Gefahren erkennen.