Aus dem Abklärungsbericht geht denn auch nicht hervor, was Frau C. angegeben und was die Abklärungsperson in der Folge gestützt darauf interpretiert hat. Insbesondere die Aussage, die 1:1 Betreuung sei nicht erfolgt, weil eine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgegangen o- der er eine Gefahr für sich selber dargestellt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal Frau C. in ihren vorherigen Berichten ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer sei in der Schule zwar nicht fremdgefährdend, er gefährde sich jedoch selbst, da er keine Gefahren abschätzen könne (VB 134).