Ohnehin stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.4, 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.2 und 9C_146/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3 [je mit Hinweisen];