gen und erheblichen Ausmass vorgekommen (VB 189 S. 9). 6. 6.1. Aus den Akten geht hervor, dass die in der Telefonnotiz von der Abklärungsperson festgehaltenen Angaben (VB 189 S. 9) den vormaligen Ausführungen von Frau C. in wesentlichen Punkten widersprechen, namentlich in Bezug auf die Gefahrenerkennung resp. das Selbstgefährdungspotenzial (VB 134; 155 S. 11). Zudem wurden die lediglich telefonisch gemachten Ausführungen von der Abklärungsperson notiert, eine schriftliche Bestätigung von Frau C. fehlt indes. Insofern und vor dem Hintergrund der nun -8-