Wenn immer möglich sei er jedoch von einer Person begleitet worden. Ohne Begleitung sei er sehr rasch in seine stereotypen Handlungen verfallen. Habe man gewollt, dass er eine Aufgabe erledige, habe er praktisch eine 1:1 Betreuung benötigt. Diese sei jedoch nicht erfolgt, weil eine Gefahr von ihm ausgegangen sei oder er eine Gefahr für sich selber dargestellt habe. Die Betreuung sei praktisch ausschliesslich erfolgt, damit der Beschwerdeführer eine Aufgabe habe erledigen können. Ab und an habe er einen Wutanfall gehabt, wenn etwas nicht in seinem Sinn verlaufen sei. Er habe in der Regel nach einiger Zeit wieder beruhigt werden können. Solche Anfälle seien nicht in einem regelmässi-