Der Beschwerdeführer sei schon immer auf eine sehr enge Begleitung angewiesen gewesen, jedoch lediglich, "damit er in eine Handlung [gekommen sei] in der Schule". Die Einzelbegleitung sei nicht erfolgt, weil irgendeine Gefahr bestanden habe, sondern damit er nicht in stereotype Handlungen verfalle und er seine Aufgaben habe ausführen können (VB 189 S. 9).