5.4. Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung ab dem 1. Juni 2021 wurde am 20. Juni 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen (VB 189). Im Bericht vom 21. Juni 2022 hielt die Abklärungsperson hinsichtlich der geltend gemachten Intensivpflege, insbesondere zum vorliegend strittigen Ausmass der persönlichen Überwachung, fest, ab Januar 2022 sei eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen (VB 189 S. 9). Davor habe eine persönliche Überwachung von zwei Stunden bestanden. Der Beschwerdeführer sei schon immer auf eine sehr enge Begleitung angewiesen gewesen, jedoch lediglich, "damit er in eine Handlung [gekommen sei] in der Schule".