Folglich könne auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 nicht abgestellt werden. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Begründung für die Überwachung einen Mehraufwand von (lediglich) zwei Stunden festgehalten habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) verletzt. Damit würden die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht genügen, um die Notwendigkeit einer besonders intensiven dauernden Überwachung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu beurteilen (E. 4.3 f. des Urteils; VB 166 S. 7 f.). 5. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen: