von Frau C. vom 24. März 2021 (VB 134) auseinandergesetzt. Dies, obschon Letztere festgehalten habe, der Beschwerdeführer gefährde sich selbst und brauche beinahe bei allen Tätigkeiten eine 1:1 Betreuung (VB 134). Diese Angaben habe sie zudem in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 (VB 155 S. 11) bestätigt. Dem Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 (VB 116) fehle eine Begründung, weshalb für die Überwachung zwei Stunden angerechnet würden und somit keine intensive Überwachung gegeben sei. Folglich könne auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 nicht abgestellt werden.