Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie sie auf der Grundlage der vorliegenden Akten zu dieser Schlussfolgerung komme. So sei die Abklärungsperson in ihrem Bericht nicht auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe lediglich einen Mehraufwand für Überwachung von zwei Stunden ohne diesbezügliche Begründung festgehalten. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sich die Abklärungsperson weder mit den Einwänden des Beschwerdeführers (VB 125) noch mit der Stellungnahme -6-