4. Das hiesige Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil VBE.2021.227 vom 3. September 2021 fest, der Bericht der Abklärungsperson vom 4. Januar 2021 (VB 116) zeige auf, dass ein Mehraufwand an Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Gleichaltrigen vorliege. Die Abklärungsperson sei nicht von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausgegangen, da sie für die Überwachung des Beschwerdeführers lediglich einen Mehraufwand von zwei Stunden festgehalten habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie sie auf der Grundlage der vorliegenden Akten zu dieser Schlussfolgerung komme.