1. Streitig und zu prüfen ist der mit Verfügung vom 27. Juni 2022 abgelehnte Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191). Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des bereits in der Sache ergangenen Urteils vom 3. September 2021 weitere Abklärungen getätigt hat und diese nun eine rechtsgenügliche Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zulassen.