"1. Die Verfügung vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2020 einen Intensivpflegezuschlag auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: