1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt hatte, gewährte sie dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 2022 weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und lehnte das Gesuch um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 1. Juni 2021 erneut ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: