Mit Verfügung vom 6. April 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und lehnte das Gesuch um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.227 vom 3. September 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.