1. 1.1. Der am 16. Juni 2015 geborene Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter aufgrund eines frühkindlichen Autismus (Autismus-Spektrum-Störung; GgV Anhang, Ziff. 405) am 18. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab 1. Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. Juni 2018 bis zum 1. Juni 2021 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.