4.3. Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr ebenfalls nicht zuzusprechen, ist ihr doch angesichts des geringen Umfangs der Rechtsschriften und Akten kein hoher und den Rahmen des Üblichen sowie Zumutbaren überschreitender Arbeitsaufwand angefallen (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8-