Insofern hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten letztlich die Beschwerdeerhebung bewirkt. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips (ยง 31 Abs. 2 VRPG) aufzuerlegen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216).