Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 der Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. vorne E. 2.2.) und sich ferner die vorne dargelegten Umstände – wenn überhaupt – nur ungenügend aus den von ihr der Beschwerdeführerin zugestellten Dokumenten ergeben (vgl. vorne E. 3.3.), sah sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst. Insofern hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten letztlich die Beschwerdeerhebung bewirkt.