4.2. Die vorliegend streitgegenständliche Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2021 stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten gemäss Art. 61 lit. a ATSG nach kantonalem Recht richten. Gemäss diesem werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00.