3.4. Damit erweist sich die Beitragsnachforderung der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2021 von Fr. 25'798.45 als rechtmässig. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen den von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsvorschlag im diesen Beitragsausstand betreffenden Betreibungsverfahren beseitigen durfte, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellte und ist mit Blick auf Gesetz und Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 79 SchKG und statt vieler BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 f.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7-