Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin bereits Beitragsforderungen von Fr. 24'341.00 durch Zahlung (vgl. die von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 3. November 2022 sowie die Kontoübersicht vom 6. Oktober 2022 in VB 112 f.) und von Fr. 5'630.00 (Fr. 4'950.00 + Fr. 592.40 + Fr. 87.60.) durch die erwähnten Verrechnungen, d.h. unter Berücksichtigung der Mahngebühren von Fr. 110.00 insgesamt Fr. 29'861.00, getilgt. Abzüglich der von der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2021 neu festgesetzten Akontobeiträgen von Fr. 2'913.60 für