2.2. Die Begründung des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Juli 2022 (VB 93 ff.) beschränkt sich inhaltlich auf die Feststellung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Mai 2022 unter Verweis auf beigefügte Kopien der Akonto-Rechnungen 2021. Eine eigentliche Herleitung des Entscheids fehlt damit, was einen Begründungsmangel darstellt. Die Beschwerdeführerin war indes (noch) in der Lage, den fraglichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die volle Kognition des Versicherungsgerichts ist die aus dem Begründungsmangel fliessende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin folglich als geheilt zu betrachten.