Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommen- tar, 4. Aufl. 2020, N. 66 zu Art. 49 ATSG mit Verweis unter anderem auf BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 und N. 64 zu Art. 52 ATSG mit weiteren Hinweisen).