Entsprechend muss die Begründung eines Einspracheentscheids wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dabei sind die mit Einsprache erhobenen Einwände nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen oder zu prüfen, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Einwänden respektive der Angabe von Gründen für die ausbleibende Berücksichtigung gewisser Gesichtspunkte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.